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§ 13 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 1301.07.199609.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für vier Jahre bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Bei vorzeitiger Abberufung des Direktors bzw. der Direktorin oder des stellvertretenden Direktors bzw. der stellvertretenden Direktorin wegen gröblicher Verletzung der Dienstpflichten, Verzicht oder längerfristiger Dienstverhinderung ist das Kuratorium anzuhören.
  2. Absatz 2,Zum Direktor bzw. zur Direktorin und zum stellvertretenden Direktor bzw. zur stellvertretenden Direktorin können Personen bestellt werden, die neben einer entsprechenden Qualifikation in einer Leitungsfunktion in mindestens einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
    1. Ziffer eins
      die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
    2. Ziffer 2
      über eine qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsverträge mit dem Direktor bzw. der Direktorin und dem stellvertretenden Direktor bzw. der stellvertretenden Direktorin werden vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Kuratoriums im Namen der Diplomatischen Akademie abgeschlossen.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237340