Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für
die Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgänge,
die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 1,die Erstellung von Lehrplänen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer eins,,
die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß § 4 Abs. 1,die Erstellung von Richtlinien über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung des Erfolges bei Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß § 10 Abs. 1 Z 7,die Erstattung von Vorschlägen bezüglich jener Angelegenheiten, die vom Kuratorium zu besorgen oder zu genehmigen sind, mit Ausnahme der Erstellung des Dreiervorschlages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7,,
die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß § 11 Z 3.die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie der Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Kuratoriums gemäß Paragraph 11, Ziffer 3,
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40237341