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§ 20 DA-G

Fassungen
01.01.1997 bis 09.09.2021 — BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 2001.01.199709.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 178/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021danach: BGBl. I Nr. 177/2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Hörer- und Hörerinnenvertretung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Schlagworte

Höhrervertretung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111433

alte Dokumentnummer

N6199654550J