Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplomatische Akademie-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 178/1996Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Hörer- und Hörerinnenvertretung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.Die gemäß Absatz eins und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.
Schlagworte
Höhrervertretung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR12111433
alte Dokumentnummer
N6199654550J