Rechtstracker.at

§ 20 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 2001.01.199709.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Hörer- und Hörerinnenvertretung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Schlagworte

Höhrervertretung

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237347