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§ 19 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 1901.01.199709.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 19,

Die Studienkommission berät den Direktor bzw. die Direktorin bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat außerordentliche Sitzungen auf Ersuchen des Direktors bzw. der Direktorin oder von zwei Mitgliedern der Kommission einzuberufen. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237346