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§ 26 DA-G

Fassungen
01.07.1996 bis 09.09.2021 — BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 2601.07.199609.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 178/1996

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021danach: BGBl. I Nr. 177/2021

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufsicht

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrühren,
    2. Ziffer 2
      in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
    3. Ziffer 3
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111439

alte Dokumentnummer

N6199654556J