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§ 26 DA-G

Fassungen
ab 10.09.2021 — BGBl. I Nr. 177/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute10.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 177/2021
§ 2601.07.199609.09.2021 BGBl. Nr. 178/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Diplomatische Akademie-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

10.09.2021BGBl. I Nr. 177/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DA-G

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufsicht

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrühren,
    2. Ziffer 2
      in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
    3. Ziffer 3
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237350