Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54aParagraph 54 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 54a. (1) Dem Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts(Hochschul)assistent. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Paragraph 54 a, (1) Dem Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) nur dann, wenn er vollbeschäftigt ist und die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Universitäts(Hochschul)assistent. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,95% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 11,14% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 11,14% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Anmerkung
vgl. ÜR Art. III Abs. 1 und 2 und Art. IV Abs. 1, BGBl.
Nr. 602/1988
Dokumentnummer
NOR12111452
alte Dokumentnummer
N6199654714J