Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54aParagraph 54 a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Dienstzulage (Forschungszulage)
§ 54a.Paragraph 54 a,
(1)Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2)Absatz 2,Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Absatz eins, beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3)Absatz 3,Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Absatz 4, werden hiedurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent
von mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder
von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung
aufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach § 52 Abs. 2 Z 2 erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgtaufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
in der Entlohnungs- stufein der , Entlohnungs-, stufe | ohne Lehr- befugnisohne , Lehr-, befugnis | mit Lehr- befugnis oder gleichzu- wertender Befähigungmit Lehr-, befugnis , oder gleichzu-, wertender Befähigung |
Euro |
1 | 94,1 | 334,3 |
2 | 131,3 | 466,7 |
3 | 221,6 | 564,4 |
4 | 230,1 | 569,5 |
5 | 227,7 | 568,2 |
6 | 225,4 | 571,9 |
7 | 232,7 | 570,7 |
8 | 231,5 | 560,7 |
9 | 215,4 | 559,6 |
10 | 230,1 | 574,3 |
11 | 230,1 | 574,3 |
12 | 230,1 | 578,2 |
13 | 229,0 | 577,0 |
14 | 240,1 | 512,6 |
15 | 217,9 | 544,6 |
16 | 109,0 | 761,3 |
17 | 435,6 | 1 088,1 |
18 | 435,6 | 1 088,1 |
19 | 435,6 | 1 088,1 |
| | |
(4a)Absatz 4 a,Abweichend von Abs. 4 beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der ZielstufeAbweichend von Absatz 4, beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach Paragraph 94 a, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
in der Entlohnungs- stufein der , Entlohnungs-, stufe | ohne Lehr- befugnisohne , Lehr-, befugnis | mit Lehr- befugnis oder gleichzu- wertender Befähigungmit Lehr-, befugnis , oder gleichzu-, wertender Befähigung |
Euro |
1 | 101,6 | 434,5 |
2 | 218,9 | 563,3 |
3 | 230,1 | 570,7 |
4 | 230,1 | 567,1 |
5 | 222,8 | 571,9 |
6 | 231,5 | 573,2 |
7 | 237,8 | 562,2 |
8 | 210,3 | 554,6 |
9 | 230,1 | 574,3 |
10 | 230,1 | 574,3 |
11 | 230,1 | 571,9 |
12 | 230,1 | 597,9 |
13 | 222,8 | 513,6 |
14 | 290,9 | 508,7 |
15 | 0,0 | 652,4 |
16 | 435,6 | 1 088,1 |
17 | 435,6 | 1 088,1 |
18 | 435,6 | 1 088,1 |
19 | 435,6 | 1 088,1 |
| | |
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
NOR40249738