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§ 12 LLDG 1985

Fassungen
ab 01.09.1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996ersetzt durch BGBl. Nr. 392/1996

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei

Außerdienststellung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Lehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  2. Absatz 2,Der Lehrer, auf den Paragraph 15, Absatz eins bis 5 oder Absatz 7, Ziffer eins, anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt hat.
  3. Absatz 3,Der Lehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  6. Absatz 6,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
  7. Absatz 7,Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Lehrer als beurlaubt.
  8. Absatz 8,Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Absatz eins bis 6 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, nicht zulässig.

Schlagworte

Lehrpflichtermäßigung, Beurlaubung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12111582

Alte Dokumentnummer

N6199655039J