Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 201/1996Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite ElternteilDer Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oderdurch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
Dokumentnummer
NOR12111604
Alte Dokumentnummer
N6199655074J