Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,.
Text
Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite ElternteilDer Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Absatz eins, hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oderdurch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes gemäß § 15b MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes um die Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes.Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15 b, MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Absatz eins und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes um die Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes.
Dokumentnummer
NOR12117750
Alte Dokumentnummer
N6199961466L