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§ 30h FLAG

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30h heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30h01.01.201430.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2013
§ 30h01.07.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30h01.08.200930.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30h01.05.200431.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30h01.01.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30h01.09.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30h01.01.199431.08.1996 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30h29.12.198431.12.1993 BGBl. Nr. 553/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 h

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 68/2001

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 h,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (Paragraph 30 f, Absatz eins und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet die nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzlandesdirektion, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 1 000 S nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist die Berufung an das Bundesministerium für Jugend und Familie zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Absatz eins,) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Absatz 2,) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.
  4. Absatz 4,Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111654

alte Dokumentnummer

N6199655367J