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§ 30h FLAG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 60/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30h heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30h01.01.201430.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2013
§ 30h01.07.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30h01.08.200930.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30h01.05.200431.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30h01.01.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30h01.09.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30h01.01.199431.08.1996 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 30h29.12.198431.12.1993 BGBl. Nr. 553/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 60/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 h,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe ist zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Der Schüler hat den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreis (Paragraph 30 f, Absatz eins und 2) zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig ist. Über die Verpflichtung zum Ersatz entscheidet das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt, wobei von der Festsetzung eines Ersatzes ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von 100 € nicht übersteigt. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Absatz eins,) sowie vom Ersatz des für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises (Absatz 2,) abzusehen, wenn die Rückforderung bzw. die Geltendmachung des Ersatzanspruches unbillig wäre.
  4. Absatz 4,Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezieht oder durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) beträgt zwei Jahre.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40148900