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Fassungen
ab 01.01.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.01.199731.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 14/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007
§ 4601.01.198731.12.1996 BGBl. Nr. 556/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996an diesem Tag: BGBl. I Nr. 14/1997

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, hat den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge.
  2. Absatz 2,Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, haben den Aufwand an Familienbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen; die Gemeinden jedoch nur, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Die gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) haben den Aufwand an Familienbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 556/1986

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12111667

Alte Dokumentnummer

N6199655380J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P46/NOR12111667