Rechtstracker.at

§ 57 PBVG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
§ 5701.07.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
§ 5701.07.199630.06.2006 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 104/2006

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der, Jugendvertretung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. Paragraph 27, Absatz 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Absatz 5,) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.
  4. Absatz 4,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
  5. Absatz 5,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger oder Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    3. Ziffer 3
      am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
    4. Ziffer 4
      abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
  6. Absatz 6,Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 3, 22, Absatz 2, 24, 26, Absatz 2, 27, Absatz 2, 3 und 9 sowie der Paragraphen 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111821

alte Dokumentnummer

N6199656214J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P57/NOR12111821