Rechtstracker.at

§ 57 PBVG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 101/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
§ 5701.07.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
§ 5701.07.199630.06.2006 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 101/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. Paragraph 27, Absatz 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Absatz 5,) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.
  4. Absatz 4,Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
  5. Absatz 5,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.
  6. Absatz 6,Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 3, 22, Absatz 2, 24, 26, Absatz 2, 27, Absatz 2, 3 und 9 sowie der Paragraphen 28 bis 32 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR40123150

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P57/NOR40123150