Rechtstracker.at

§ 56 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben
    1. Ziffer eins
      mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),
    2. Ziffer 2
      mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,
    3. Ziffer 3
      mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,
    4. Ziffer 4
      mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.
    In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 jugendliche Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um eines. Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 2,Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
  3. Absatz 3,Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 501 bis

1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als

1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

  1. Absatz 4,Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Miglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß. Paragraph 40, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111820

alte Dokumentnummer

N6199656213J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P56/NOR12111820