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§ 55 PBVG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.07.1996 BGBl. Nr. 326/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 326/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Jugendversammlung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
  2. Absatz 2,Der Jugendversammlung obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
  3. Absatz 3,Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
  4. Absatz 4,Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
    1. Ziffer eins
      der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
    2. Ziffer 2
      sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
    3. Ziffer 3
      jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
  5. Absatz 5,Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
  6. Absatz 6,In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (Paragraph 54, Absatz 4,), sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
  7. Absatz 7,Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, Absatz 3, 14, 15, Absatz eins und 3, 16 Absatz 2, erster und zweiter Satz, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12111819

alte Dokumentnummer

N6199656212J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/326/P55/NOR12111819