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§ 12 AusG

Fassungen
01.08.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 375/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 1201.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 1201.07.199731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1201.08.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 1201.01.199031.07.1996 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 375/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 12, (1) Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und einzuberufen.

  1. Absatz 2,Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, entsendeter und gegebenenfalls gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, in Betracht kommender Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
  2. Absatz 3,Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 4,Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben.
  4. Absatz 5,Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten gemäß Paragraph 10, innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (Paragraph 5, Absatz 8,) der ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
  5. Absatz 6,Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder stattdessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12111923

alte Dokumentnummer

N6199656350J