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§ 12 AusG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 53/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 1201.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 1201.07.199731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1201.08.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
§ 1201.01.199031.07.1996 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 53/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 153/2009

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sitzungen der Begutachtungskommission

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten und einzuberufen.
  2. Absatz eins a,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Begutachtungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.
  3. Absatz 2,Zur Beschlußfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß Paragraph 7, Absatz 2, entsendeter und gegebenenfalls gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, in Betracht kommender Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Sind auch zu dieser Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Wochen eine dritte Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
  4. Absatz 3,Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 4,Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als letzter abzugeben.
  6. Absatz 5,Die Begutachtungskommission hat ihr Gutachten gemäß Paragraph 10, innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (Paragraph 5, Absatz 8,) der ausschreibenden Stelle zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Kommissionsmitglieder zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
  7. Absatz 6,Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder stattdessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40089061