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Art. 1 § 17 KJBG

Fassungen
01.07.1996 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 410/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1709.08.200030.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 83/2000 · aufgehoben
Art. 1 § 1701.10.199708.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1997
Art. 1 § 1701.07.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 79/1997
Art. 1 § 1701.07.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 410/1996
Art. 1 § 1719.12.198730.06.1996 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 410/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 410/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 79/1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachtruhe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  4. Absatz 4,Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach Paragraph 23, erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,)
  6. Absatz 6,Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
    3. Ziffer 3
      die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
    4. Ziffer 4
      Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
    5. Ziffer 5
      nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  7. Absatz 7,Absatz 6, gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12112095

Alte Dokumentnummer

N6199656959J