Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 410/1996BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 410/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Nachtruhe
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
(4)Absatz 4,Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach § 23 erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten nach Paragraph 23, erlaubt sind, bis 23 Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen; das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. Das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren nach 20 Uhr untersagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,)
(6)Absatz 6,Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;
nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
(7)Absatz 7,Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß.Absatz 6, gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12112095
Alte Dokumentnummer
N6199656959J