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Art. 1 § 17 KJBG

Fassungen
01.07.1997 bis 30.09.1997 — BGBl. I Nr. 79/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1709.08.200030.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 83/2000 · aufgehoben
Art. 1 § 1701.10.199708.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1997
Art. 1 § 1701.07.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 79/1997
Art. 1 § 1701.07.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 410/1996
Art. 1 § 1719.12.198730.06.1996 BGBl. Nr. 599/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 79/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997danach: BGBl. I Nr. 126/1997

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachtruhe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  3. Absatz 3,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.

  1. Absatz 3 a,In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,).
  2. Absatz 4,Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  3. Absatz 5,In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
  4. Absatz 6,Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
    3. Ziffer 3
      die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
    4. Ziffer 4
      Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkrankenpflegers geleistet werden;
    5. Ziffer 5
      nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  5. Absatz 7,Soweit die Absatz 3 a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 51, des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113244

Alte Dokumentnummer

N6199746995L