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Art. 2 § 36b AlVG

Fassungen
01.08.1996 bis 06.04.1998 — BGBl. Nr. 411/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 36b heute01.10.1998 § → § BGBl. I Nr. 148/1998
Art. 2 § 36b07.04.199830.09.1998 § → § BGBl. I Nr. 56/1998
Art. 2 § 36b01.08.199606.04.1998 § → § BGBl. Nr. 411/1996
Art. 2 § 36b01.05.199531.07.1996 BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 36 b

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 411/1996

Außerkrafttretensdatum

06.04.1998danach: BGBl. I Nr. 56/1998

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 19, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,.

Text

Umsatz

Paragraph 36 b, (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

  1. Absatz 2,Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12112132

Alte Dokumentnummer

N6199657131J