Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 36bArtikel 2, Paragraph 36 b
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Umsatz
§ 36b.Paragraph 36 b,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 56/1998) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1998,)
(2)Absatz 2,Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR12115547
Alte Dokumentnummer
N6199851598L