Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Zentren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1996Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Räumlichkeiten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Laborraum, Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum, Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume.
(4)Absatz 4,Die Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums sind durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen.
(5)Absatz 5,Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene Unterlagen und arbeitnehmerbezogene Unterlagen, insbesondere Befunde, Unbefugten nicht zugänglich sind.
(6)Absatz 6,Daten, die zu Zwecken der arbeitsmedizinischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR12112154
Alte Dokumentnummer
N6199657462J