Rechtstracker.at

§ 4 AMZ-VO

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. II Nr. 441/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1999 § → § BGBl. II Nr. 441/1998
§ 401.01.199731.12.1998 BGBl. Nr. 441/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 441/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMZ-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Räumlichkeiten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum und Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume. Werden die Laboruntersuchungen nicht nachweislich an Speziallabors ausgelagert oder die Verträge gekündigt, ist auch ein Laborraum erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums sind durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen.
  5. Absatz 5,Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene Unterlagen und arbeitnehmerbezogene Unterlagen, insbesondere Befunde, Unbefugten nicht zugänglich sind.
  6. Absatz 6,Daten, die zu Zwecken der arbeitsmedizinischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10009020

Dokumentnummer

NOR12115236

Alte Dokumentnummer

N6199813195O