Personalmaßnahmen nach
2.1. dem § 4, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und A 7,2.1. dem Paragraph 4,, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und A 7,
2.2. dem § 5, ausgenommen die Besetzung von Planstellen2.2. dem Paragraph 5,, ausgenommen die Besetzung von Planstellen
2.2.1. einer anderen Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a,
2.2.2. der Verwendungsgruppe E 2b,
2.3. dem § 6, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2,2.3. dem Paragraph 6,, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2,
2.4. dem § 11, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen K 4 bis K 6, und 2.5. den §§ 12 bis 15.2.4. dem Paragraph 11,, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen K 4 bis K 6, und 2.5. den Paragraphen 12 bis 15,