Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203bParagraph 203 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Inhalt der Ausschreibung
§ 203b.Paragraph 203 b,
(1)Absatz eins,Die Ausschreibung hat
die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
die Ernennungserfordernisse,
die Schule oder die Schulen,
einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit undeinen Hinweis auf die im Paragraph 203 d, Absatz 2, angeführte Möglichkeit und
die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Dokumentnummer
NOR12112508
Alte Dokumentnummer
N6199710638I