Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203bParagraph 203 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Inhalt der Ausschreibung
§ 203b.Paragraph 203 b,
(1)Absatz eins,Die Ausschreibung hat
die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
die Ernennungserfordernisse,
die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
(3)Absatz 3,Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197721