Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203fParagraph 203 f
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gültigkeit der Bewerbung
§ 203f. (1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.Paragraph 203 f, (1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach Paragraph 203 d, Absatz 5, vorliegt.
(2)Absatz 2,Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum binnen einer Woche nach Erhalt der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorlegt.
(3)Absatz 3,Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(4)Absatz 4,Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt.Eine Bewerbung gemäß Absatz eins, oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt.
Dokumentnummer
NOR12112512
alte Dokumentnummer
N6199710642I