Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203fParagraph 203 f
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gültigkeit der Bewerbung
§ 203f.Paragraph 203 f,
(1)Absatz eins,Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach Paragraph 203 d, Absatz 5, vorliegt.
(2)Absatz 2,Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
(3)Absatz 3,Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(4)Absatz 4,Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bewerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.Eine Bewerbung gemäß Absatz eins, oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bewerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 67/2007,
wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
NOR40034451