Rechtstracker.at

§ 203j BDG 1979

Fassungen
01.09.1997 bis 11.08.2000 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203j01.01.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 203j12.08.200031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 203j01.09.199711.08.2000 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203 j

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bessere Beurteilung

Paragraph 203 j,

  1. Absatz eins,Die bessere Beurteilung gemäß Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 24, Absatz 5, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
  2. Absatz 2,Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
    erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
  3. Absatz 3,Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß Paragraph 203 k, aufweisen, den gemäß Absatz eins, oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  4. Absatz 4,Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2010

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112516

Alte Dokumentnummer

N6199710646I