Rechtstracker.at

§ 203j BDG 1979

Fassungen
12.08.2000 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 203j01.01.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 111/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 203j12.08.200031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 203j01.09.199711.08.2000 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203 j

Inkrafttretensdatum

12.08.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Bessere Beurteilung

Paragraph 203 j,

  1. Absatz eins,Die bessere Beurteilung gemäß Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 24, Absatz 5, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
    2. Ziffer 2
      wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
  2. Absatz 2,Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
    1. Ziffer eins
      des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
    erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
  3. Absatz 3,Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß Paragraph 203 k, aufweisen, den gemäß Absatz eins, oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  4. Absatz 4,Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010549