Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207lParagraph 207 l
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien
§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e dem Ständigen Ausschuß und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen. Paragraph 207 l, Die Paragraphen 207 bis 207 k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß Paragraph 207 e, dem Ständigen Ausschuß und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.
Dokumentnummer
NOR12112534
alte Dokumentnummer
N6199710664I