Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207lParagraph 207 l
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen Akademien
§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen. Paragraph 207 l, Die Paragraphen 207 bis 207 k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß Paragraph 207 e, der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.
Dokumentnummer
NOR40010552