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§ 262 BDG 1979

Fassungen
15.02.1997 bis 31.07.1999 — BGBl. I Nr. 61/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 262 heute12.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 26201.08.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 26215.02.199731.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 26201.01.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 26201.01.199531.12.1995 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

15.02.1997BGBl. I Nr. 61/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 262, (1) Ein Wachbeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.

  1. Absatz 2,Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 74, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  2. Absatz 3,Es werden wirksam:
    1. Ziffer eins
      die Überleitung in eine der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b oder E 2c mit 1. Jänner 1995, wenn der Wachebeamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1995 abgibt, und
    2. Ziffer 2
      die Überleitung in die Verwendungsgruppe E 1
      1. Litera a
        mit 1. Jänner 1996, wenn der Wachebeamte die Erklärung spätestens am 31. Dezember 1996 abgibt,
      2. Litera b
        mit 1. Jänner 1997, wenn der Wachebeamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1997 und spätestens am 31. Dezember 1997 abgibt,
      3. Litera c
        mit 1. Jänner 1998, wenn der Wachebeamte die Erklärung frühestens am 1. Jänner 1998 und spätestens am 31. Dezember 1998 abgibt.
    Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 4,Der Wachebeamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  4. Absatz 5,Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Hat sieh die Verwendung des Wachebeamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, daß er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
    2. Ziffer 2
      Erfüllt der Wachebeamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder b ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Absatz 3, mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  5. Absatz 6,Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  6. Absatz 7,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 144, anzuwenden.
  7. Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  8. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)
  9. Absatz 10,Ist ein Beamter des Exekutivdienstes im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

   bei einer Zuordnung des       bei Einstufung           die

       Arbeitsplatzes zur        des Beamten des     Funktionsgruppe

----------------------------     Exekutivdienstes

Verwendungs-    Funktions-       in die

  gruppe          gruppe         Verwendungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

   E 1          3 bis 11             E 2a                  7

                  1, 2                                     6

                   -                                       5

  1. Absatz 11,Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde den Wachebeamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Wachebeamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112556

Alte Dokumentnummer

N6199710687I