Rechtstracker.at

§ 262 BDG 1979

Fassungen
ab 12.08.2000 — BGBl. I Nr. 94/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 262 heute12.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 26201.08.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 26215.02.199731.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 26201.01.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 26201.01.199531.12.1995 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 262

Inkrafttretensdatum

12.08.2000BGBl. I Nr. 94/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Überleitung in andere Verwendungsgruppen

Paragraph 262,

  1. Absatz eins,Ein Wachbeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.
  2. Absatz 2,Wäre ein Wachebeamter im Falle seiner Überleitung in die Funktionsgruppe 8, 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 einzustufen und würde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 19 gebühren, ist auf seinen Antrag vor der Abgabe einer Erklärung nach Absatz eins, festzustellen, welcher vor der Option liegende Zeitraum gemäß Paragraph 74, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 einzurechnen wäre.
  3. Absatz 3,Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  4. Absatz 4,Der Wachebeamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Wachebeamte am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)
  6. Absatz 6,Erfüllt der Wachebeamte die sonstigen Ernennungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  7. Absatz 7,Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 144, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung und der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung gelten nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung als erfüllt, mit der der Wachebeamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, wenn der Wachebeamte diese Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nach den vor der Überleitung geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe erfüllt hat, der diese Verwendung zuzuordnen war.
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,)
  10. Absatz 10,Ist ein Beamter des Exekutivdienstes im Zeitpunkt der Überleitung dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut, so ist für ihn vorgesehen:

bei einer Zuordnung des

Arbeitsplatzes zur

bei Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes in die Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppe

Verwendungs-

gruppe

Funktions-

gruppe

E 1

3 bis 11

1, 2

-

E 2a

7

6

5

  1. Absatz 11,Die schriftliche Erklärung nach Absatz eins, tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Dienstbehörde den Wachebeamten bei gleichgebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Einstufung des neuen Schemas überleitet, als dem Wachebeamten vor Abgabe der schriftlichen Erklärung von der Dienstbehörde mitgeteilt worden ist, und
    2. Ziffer 2
      der Beamte innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe seiner tatsächlichen Einstufung im neuen Schema die schriftliche Erklärung widerruft.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40010575