Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 4
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Anspruch auf Zuschuß
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
alleinstehende Elternteile (§ 16),alleinstehende Elternteile (Paragraph 16,),
verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 17,,
nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 18 und 4, Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR12112656
alte Dokumentnummer
N6199711119U