Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 4
Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Anspruch auf Zuschuß
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
alleinstehende Elternteile (§ 16),alleinstehende Elternteile (Paragraph 16,),
verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 17,,
nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 18 und 4, Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz 3,
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.
(3)Absatz 3,Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, KBGG übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40044010