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§ 4 BLVG

Fassungen
01.09.1998 bis 31.08.2006 — BGBl. I Nr. 138/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2008 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 401.10.200731.08.2008 § → § · 1 Dokument
§ 401.09.200730.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005 · 2 Dokumente
§ 401.09.200630.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 401.09.199831.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 401.09.198431.08.1998 BGBl. Nr. 551/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. I Nr. 165/2005

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 4, (1) Die Paragraphen 2 und 3 sind auf Lehrer an

  1. Ziffer eins
    nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie
  2. Ziffer 2
    lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,
mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Ziffer eins und Ziffer 2, nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.
  1. Absatz 2,Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den Paragraphen 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12112740

alte Dokumentnummer

N6199711727I