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§ 4 BLVG

Fassungen
ab 01.09.2008 — BGBl. I Nr. 165/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.09.2008 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 401.10.200731.08.2008 § → § · 1 Dokument
§ 401.09.200730.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005 · 2 Dokumente
§ 401.09.200630.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 401.09.199831.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 138/1997
§ 401.09.198431.08.1998 BGBl. Nr. 551/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. I Nr. 165/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 4,

Die Paragraphen 2 und 3 sind

  1. Ziffer eins
    auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
  2. Ziffer 2
    auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen und
  3. Ziffer 3
    auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

Schlagworte

lehrgangsmäßig, kursmäßig

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40072849