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§ 13a LLDG 1985

Fassungen
01.01.1998 bis 30.09.2000 — BGBl. I Nr. 138/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a01.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 142/2004 · aufgehoben
§ 13a01.01.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 13a01.06.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 13a01.10.200031.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 13a01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 138/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000danach: BGBl. I Nr. 86/2001

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
    2. Ziffer 2
      kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
    Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12112896

alte Dokumentnummer

N6199713062I