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§ 13a LLDG 1985

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 142/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13a01.09.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 142/2004 · aufgehoben
§ 13a01.01.200431.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 13a01.06.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2001
§ 13a01.10.200031.05.2001 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 13a01.01.199830.09.2000 BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Lehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Ruhestandsversetzung nach Absatz eins, ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.
  3. Absatz 3,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 88, kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Lehrer nicht zurückgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40060201