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§ 74 AKG

Fassungen
01.08.1997 bis 30.06.2000 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 7401.08.199730.06.2000 § → § BGBl. I Nr. 64/1997
§ 7401.01.199231.07.1997 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 41/2000

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Pensionsregelung

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
  2. Absatz 2,Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.
  3. Absatz 3,Die Bundesarbeitskammer kann in einer Richtlinie eine Pensionsregelung für den Präsidenten einer Arbeiterkammer vorsehen, der neben dieser Funktion keine weiteren Berufe oder Funktionen, für die ein Anspruch auf Abgeltung besteht, ausübt und der keine direkte Leistungszusage nach Absatz eins, hat. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Bundes sinngemäß. Die Beschlußfassung erfolgt im Einzelfall durch den Vorstand der Arbeiterkammer.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12113096

alte Dokumentnummer

N6199715716A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P74/NOR12113096