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§ 74 AKG

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. I Nr. 41/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 74 heute01.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 7401.08.199730.06.2000 § → § BGBl. I Nr. 64/1997
§ 7401.01.199231.07.1997 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 41/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Pensionsregelung

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
  2. Absatz 2,Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
    1. Ziffer eins
      verringert sich die ihm gemäß Paragraph 73, zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und
    2. Ziffer 2
      ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Ziffer eins, verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.
  3. Absatz 3,Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Artikel 3, des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.

Schlagworte

Kürzungsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40009320