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§ 180a BDG 1979

Fassungen
01.10.1997 bis 30.09.1999 — BGBl. I Nr. 109/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 180a heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 180a01.10.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 180a01.10.199730.09.1999 BGBl. I Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 180 a, (1) Unverzüglich nach Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (Paragraph 44, UOG 1993), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in Forschung und Lehre sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
  2. Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
    1. Ziffer eins
      die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. Ziffer 3
      die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
    Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten.
  3. Absatz 4,Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
  4. Absatz 5,Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
  5. Absatz 6,Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12113330

Alte Dokumentnummer

N6199747974L