Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180aParagraph 180 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 180a. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (§ 44 UOG 1993, § 45 KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.Paragraph 180 a, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (Paragraph 44, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des Instituts bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
die Lehrtätigkeit (§ 180b) unddie Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten.
(4)Absatz 4,Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des Instituts von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
(5)Absatz 5,Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 45, Absatz 7, KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
(6)Absatz 6,Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 45, Absatz 7, KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.
Dokumentnummer
NOR12117306
Alte Dokumentnummer
N6199960484L