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§ 102 ASchG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 9/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 10201.01.199731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/1997
§ 10201.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 9/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Übergangsbestimmungen zu Paragraphen 4 und 5

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Paragraphen 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
    3. Ziffer 3
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
    4. Ziffer 4
      für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Absatz eins und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113640

Alte Dokumentnummer

N6199760798J