Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beginn des Anspruches
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag
ab dem Beginn des Karenzurlaubes;
bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;
bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
(2)Absatz 2,Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch
im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;
nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;
ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.
(3)Absatz 3,Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld- oder Betriebshilfebezuges der Mutter.
(4)Absatz 4,Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von einem Monat.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis,
Wochengeldbezug, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
NOR12113733
alte Dokumentnummer
N6199761622J